Montag den 11. März 2019 um 19.00 Uhr

im Bürgerhaus Bieber, Am Hain 1a.

Vorgeschlagene Tagesordnung:

  1.      Begrüßung und Totenehrung
  2.      Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  3.      Bericht des Vorsitzenden
  4.      Bericht der Kassenwartin
  5.      Bericht der Kassenprüfer
  6.      Entlastung des Vorstandes
  7.      Beschluss über Satzungsänderungen

      (siehe Anhang. Die gelb markierten Stellen sind zu ändern)

  1. Wahl weiterer Vorstandsmitglieder
  2. Aktueller Stand der Investitionen von 2018 und geplante Investitionen 2019

         10.    Verschiedenes

Änderungen und Ergänzungen zu dieser Tagesordnung bitte in schriftlicher Form bis

spätestens 26.02.2019 an den Vorstand.

Adresse: Rainer Rau Dünsbergstr. 2; 35444 Biebertal

oder per mail: wein.rau@t-online.de

Wir hoffen an diesem Abend viele unsere Mitglieder und Förderer des Familienbades begrüßen zu können.

Für den Vorstand

Jörg Norwig / Rainer Rau

18.02.2019

Satzung Förderverein Familienbad Biebertal

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Familienbad Biebertal“. Er hat seinen Sitz in Biebertal und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und  der Volksgesundheit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Schwimmkurse und Schwimmwettbewerbe, in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Wasserspiele für Kinder, Unterstützung der Ferienspiele der Gemeinde Biebertal, Unterstützung von Aktivitäten zur Rettung Ertrinkender, Seniorenschwimmen, Babyschwimmen, Wassergymnastik, Förderung des Schulschwimmsportes und den damit verbundenen notwendigen Anschaffungen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in § 2 genannten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft, Beiträge

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden
    1. natürliche Personen
    2. juristische Personen, Personengesellschaften und Vereine.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will er die Aufnahme ablehnen, hat er hierüber unverzüglich die in diesem Falle verbindliche Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen und zu begründen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme (gemäß Ziffer 2).

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitgliedes oder der Auflösung der  juristischen Person,
  2. durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden kann,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein, über den der Vorstand entscheidet. Der Ausschluss ist zulässig, wenn der Mitgliedsbeitrag oder eine sonstige, dem Verein gegenüber bestehende Verbindlichkeit trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins schuldhaft oder grob fahrlässig zuwiderhandelt (vereinsschädigendes Verhalten) oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Der Auszuschließende ist vor Beschlussfassung anzuhören. Der Ausschluss ist ihm mitzuteilen.

§ 5 Beitrag, Geschäftsjahr

  1. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. 
  2. Die Höhe des Beitrages, die Fälligkeit und Zahlungsart werden in der Beitragsordnung geregelt. Diese ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

III. Gliederung der Vereinsorgane

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

IV. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand, so oft es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch jährlich einmal innerhalb der ersten vier Monate eines Jahres (ordentliche Mitgliederversammlung) oder auf schriftlichen Antrag von 1/4 sämtlicher Mitglieder einzuberufen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den Biebertaler Nachrichten durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes der Versammlung. Zwischen Veröffentlichung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Mitglieder, die nicht in Biebertal ihren Wohnsitz haben, werden unter Einhaltung der o. g. Frist per mail soweit die Mailadresse dem Vorstand bekannt ist oder schriftlich vom Vorstand eingeladen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Teilnahme, Stimmrecht und Vollmacht

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, bei den in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Mitgliedern jedoch höchstens zwei Vertreter, berechtigt. Der Leiter der Versammlung kann auch Gäste ohne Stimmrecht zulassen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Vertreter der in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 genannte Mitglieder haben nur eine (gemeinsame) Stimme.
  3. Eine Stellvertretung in der Mitgliederversammlung durch eine Vollmacht ist möglich. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
    2. die Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.
  2. Sie beschließt über

a)   die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

b)  die Änderung der Satzung, insbesondere der Zweck des Vereins

c)  die Auflösung des Vereins,

d)  sonstige, ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

                  e)  den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

  1. Die Beschlüsse zu Abs. 2 b) und  c) bedürfen der Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, ansonsten genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie müssen geheim erfolgen, wenn es von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

§ 10 Leitung der Versammlung, Niederschrift

  1. Der 1. Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so haben die anwesenden Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter zu bestimmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter zu wählen.
  2. Der Inhalt der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und das Abstimmungsergebnis sowie die Ergebnisse von Wahlen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Soweit zum Verständnis der Beschlüsse und Wahlergebnisse weitere, insbesondere ergänzende Angaben erforderlich sind, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

V. Der Vorstand

§ 11 Zusammensetzung und Funktion des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der 1. Vorsitzenden
    • dem/der 2. Vorsitzenden
    • dem/der Kassierer/-in
    • dem/der Schriftführer/-in
    • dem/der Bürgermeister/-in der Gemeinde Biebertal (kraft Amtes als Vertretung des Trägers Gemeinde Biebertal) als stimmberechtigte/r Beisitzer/- in
    • dem leitenden Schwimmmeister/der leitenden Schwimmmeisterin des Familienbades Biebertal (kraft Amtes) als stimmberechtigte/r Beisitzer/-in
    • und bis zu zehn weiteren stimmberechtigten Beisitzern.
  2. Die Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. In den Vorstand können nur Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 gewählt werden.
  4. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Es liegt Einzelvertretungsbefugnis vor.
  5. Der Vorstand erstattet bei den jährlichen Mitgliederversammlungen den Jahresbericht.
  6. Der/die Schriftführer/-in erstellt über die Mitgliederversammlung sowie über die Sitzungen des Vorstandes Niederschriften.
  7. Dem/der Kassierer/-in obliegt die Erledigung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er/sie sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge, er/sie verwaltet die Kasse mit ordnungsgemäßer Buch- und Belegführung. Er/sie leistet Zahlungen in Abstimmung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden und erstattet über die Kassenverwaltung dem Verein bei der Mitgliederversammlung Rechnungsbericht. Alljährlich erfolgt eine Prüfung der Kasse durch zwei Kassenprüfer/-innen. Für die Kassenprüfer/-innen gilt die gleiche Amtszeit wie für den Vorstand. Es wird ein/e  Ersatzprüfer/-in gewählt
  8. Der Vorstand hat die ordentliche Mitgliederversammlung über die Vereinstätigkeit und wesentliche Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr zu informieren.

VI. Sonstige Regelungen

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Für ihr Vertretungsrecht gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Biebertal, die  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Der Vorstand ist zur rein formalen Satzungsänderung dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden oder durch Steuergesetzänderungen eine Satzungsänderung wegen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

Beschlossen und wirksam geworden in der Gründungsversammlung vom 7. Januar 2011.

Geändert in der Mitgliederversammlung am 11.03.2019.

Versammlungsleiter                                                           Schriftführer

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